Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von D&T Engineering GmbH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis
auf seine Einkaufs- oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
2. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen D&T Engineering und dem Käufer zwecks
Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von D&T Engineering sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch D&T Engineering.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind
nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Die Verkaufsangestellten von D&T Engineering sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt
des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§ 3 Preise
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise
zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen
werden gesondert berechnet.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund
von Ereignissen, die D&T Engineering die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von D&T Engineering oder deren Unterlieferanten eintreten – , hat D&T Engineering auch bei verbindlich vereinbarten Fristen
und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen D&T Engineering, die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird D&T Engineering von seiner Verpflichtung frei, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich D&T Engineering nur berufen, wenn
man den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4. Ansprüche auf Ersatz eines etwaigen Verzugsschadens stehen dem Käufer gegen
D&T Engineering nur zu, wenn der Verzug auf einem Umstand beruht, der von D&T Engineering vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten ist.
5. D&T Engineering ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von D&T Engineering setzt
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers
voraus.
7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist D&T Engineering berechtigt, Ersatz des
ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht
die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den
Käufer über.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von D&T Engineering verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von D&T Engineering unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Mangelhaftung für Sachmängel
1. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten
Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen
verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate
nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479
Abs. 1 BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder in anderen Vorschriften längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.
2. Bei begründeter Mängelrüge – wobei ggf. die vom Besteller schriftlich freigegebenen
Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – ist D&T Engineering zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt man dieser Verpflichtung nicht innerhalb
angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholtem
Versuch fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder
Schadenersatzansprüche wegen Mangel – oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur
im Rahmen der Regelungen zu § 10. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an D&T Engineering
unfrei zurückzusenden.
3. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust
aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden oder bei Verzug mit der Mängelbeseitigung durch D&T Engineering ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung von D&T Engineering nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
4. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen
aus Kontokorrent), die D&T Engineering aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer
jetzt oder künftig zustehen, werden D&T Engineering die folgenden Sicherheiten gewährt,
die D&T Engineering auf Verlangen nach eigener Wahl freigeben wird, sobald ihr Wert die
Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers D&T Engineering . Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig(Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum
zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern, solang er nicht in Verzug ist. Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber
in vollem Umfang an den Verkäufer D&T Engineering ab. D&T Engineering ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für Rechnung des
Verkäufers im eigenen (des Käufers) Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der
Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist
D&T Engineering berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung
der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch D&T Engineering liegt kein Rücktritt
vom Vertrag.
§ 8 Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Forderungen von D&T Engineering sofort
fällig und ohne Abzug zahlbar. D&T Engineering ist berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen,
und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist D&T Engineering berechtigt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen
kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck
eingelöst wird.
3. Gerät der Käufer in Verzug, ist D&T Engineering berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von mindestens 5% über dem Basiszinssatz nach Diskontüberleitungsgesetz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.
4. Wenn D&T Engineering Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder die Zahlungen
eingestellt werden, so ist D&T Engineering berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu
stellen, auch wenn D&T Engineering Schecks angenommen hat. D&T Engineering ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn
die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückhaltung
ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
6. D&T Engineering kann das Vertragsverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder ein Zurückbehaltungsrecht aus den ihr obliegenden Leistungen geltend machen, wenn der Käufer/Besteller sich mit Zahlung der geschuldeten Entgelte in Verzug befindet und wenn D&T Engineering den Kunden unter Fristsetzung gemahnt hat und auf die Folgen der Kündigung und das Zurückbehaltungsrecht hingewiesen hat.
§ 9 Konstruktionsänderungen
D&T Engineering behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Man ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits
ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 10 Haftungsbeschränkung
1. In allen Fällen, in denen D&T Engineering abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens – oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet man nur, soweit D&T Engineering, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die
verschuldensabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung
für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung
für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit
jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen
Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
2. Es ist zu beachten, dass bei Sonderanfertigungen verschärfte gesetzliche Bestimmungen gelten. Konstruktive Veränderungen von Artikeln durch den Geschäftspartner/Besteller oder einem von Ihm beauftragten Dritten sind nur zulässig, wenn sie den sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen und zuvor die Geschäftsleitung von D&T Engineering schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat. Zu diesem Zweck ist D&T Engineering auf Anfordern ein verändertes Modell nebst Konstruktionszeichnung zur Verfügung zu stellen. Werden konstruktive Veränderungen ohne schriftliches Einverständnis der Geschäftsleitung von D&T Engineering vorgenommen und entstehen Dritten aufgrund der Veränderungen Schäden, für die D&T Engineering einzustehen hat, so ist der Geschäftspartner / Besteller verpflichtet, D&T Engineering im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen des Dritten freizustellen.
3. Bei Internetkontakt über die Homepage von D&T Engineering gilt folgendes:
Mit dem Urteil 312 0 85/98 - Haftung für Links -, vom 12.05.1999, hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Erstellung eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann, so das Gericht, nur dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Da D&T Engineering keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und Inhalte der gelinkten Seite hat, distanziert D&T Engineering sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten und macht sich deren Inhalte nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt für alle gelinkten Seiten auf dieser Homepage.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Sonstiges
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
D&T Engineering und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne das
UN-Kaufrecht.
2. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar
ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers/84539 Ampfing.
3. D&T Engineering ist berechtigt, personenbezogene Daten des Geschäftspartners im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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