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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

 

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von D&T Engineering GmbH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten

diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis

auf seine Einkaufs- oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit

widersprochen.

 

2. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen D&T Engineering und dem Käufer zwecks

Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

 

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

 

1. Die Angebote von D&T Engineering sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der

schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch D&T Engineering.

 

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind

nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

3. Die Verkaufsangestellten von D&T Engineering sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt

des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

 

 

§ 3 Preise

 

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise

zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen

werden gesondert berechnet.

 

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

 

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden

können, bedürfen der Schriftform.

 

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund

von Ereignissen, die D&T Engineering die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich

machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche

Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von D&T Engineering oder deren Unterlieferanten eintreten – , hat D&T Engineering auch bei verbindlich vereinbarten Fristen

und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen D&T Engineering, die Lieferung bzw.

Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag

zurückzutreten.

 

3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener

Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird D&T Engineering von seiner Verpflichtung frei, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche

herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich D&T Engineering nur berufen, wenn

man den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

 

4. Ansprüche auf Ersatz eines etwaigen Verzugsschadens stehen dem Käufer gegen

D&T Engineering nur zu, wenn der Verzug auf einem Umstand beruht, der von D&T Engineering vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten ist.

 

5. D&T Engineering ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

 

6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von D&T Engineering setzt

die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers

voraus.

 

7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist D&T Engineering berechtigt, Ersatz des

ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht

die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den

Käufer über.

 

 

§ 5 Gefahrübergang

 

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende

Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von D&T Engineering  verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von D&T Engineering  unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

 

§ 6 Mangelhaftung für Sachmängel

 

1. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten

Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen

verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate

nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479

Abs. 1 BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder in anderen Vorschriften  längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.

 

2. Bei begründeter Mängelrüge – wobei ggf. die vom Besteller schriftlich freigegebenen

Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – ist D&T Engineering  zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt man dieser Verpflichtung nicht innerhalb

angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholtem

Versuch fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag

zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder

Schadenersatzansprüche wegen Mangel – oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur

im Rahmen der Regelungen zu § 10. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an D&T Engineering

unfrei zurückzusenden.

 

3. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust

aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer

Schäden oder bei Verzug mit der Mängelbeseitigung durch D&T Engineering  ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung von D&T Engineering  nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

 

4. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.

 

​

§ 7 Eigentumsvorbehalt

 

1. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen

aus Kontokorrent), die D&T Engineering  aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer

jetzt oder künftig zustehen, werden D&T Engineering  die folgenden Sicherheiten gewährt,

die D&T Engineering  auf Verlangen nach eigener Wahl freigeben wird, sobald ihr Wert die

Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

 

2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers D&T Engineering . Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig(Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum

zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

 

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr

zu verarbeiten und zu veräußern, solang er nicht in Verzug ist. Verpfändungen

oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder

einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der

Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber

in vollem Umfang an den Verkäufer D&T Engineering ab. D&T Engineering  ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für Rechnung des

Verkäufers im eigenen (des Käufers) Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung

kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen

nicht ordnungsgemäß nachkommt.

 

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der

Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der

Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden

gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

 

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist

D&T Engineering berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung

der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme

sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch D&T Engineering liegt kein Rücktritt

vom Vertrag.

 

 

§ 8 Zahlung

 

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Forderungen von D&T Engineering sofort

fällig und ohne Abzug zahlbar. D&T Engineering ist berechtigt, trotz anders lautender

Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen,

und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind

bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist D&T Engineering berechtigt, die Zahlung

zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen

kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck

eingelöst wird.

 

3. Gerät der Käufer in Verzug, ist D&T Engineering berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von mindestens 5% über dem Basiszinssatz nach Diskontüberleitungsgesetz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.

 

4. Wenn D&T Engineering Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des

Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder die Zahlungen

eingestellt werden, so ist D&T Engineering berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu

stellen, auch wenn D&T Engineering Schecks angenommen hat. D&T Engineering ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn

Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn

die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückhaltung

ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

6. D&T Engineering kann das Vertragsverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder ein Zurückbehaltungsrecht aus den ihr obliegenden Leistungen geltend machen, wenn der Käufer/Besteller sich mit Zahlung der geschuldeten Entgelte in Verzug befindet und wenn D&T Engineering den Kunden unter Fristsetzung gemahnt hat und auf die Folgen der Kündigung und das Zurückbehaltungsrecht hingewiesen hat.

 

 

§ 9 Konstruktionsänderungen

 

D&T Engineering behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Man ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits

ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

 

 

§ 10 Haftungsbeschränkung

 

1. In allen Fällen, in denen D&T Engineering abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens – oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet man nur, soweit D&T Engineering, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die

verschuldensabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung

für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung

für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit

jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen

Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist

mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

2. Es ist zu beachten, dass bei Sonderanfertigungen verschärfte gesetzliche Bestimmungen gelten. Konstruktive Veränderungen von Artikeln durch den Geschäftspartner/Besteller oder einem von Ihm beauftragten Dritten sind nur zulässig, wenn sie den sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen und zuvor die Geschäftsleitung von D&T Engineering schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat. Zu diesem Zweck ist D&T Engineering auf Anfordern ein verändertes Modell nebst Konstruktionszeichnung zur Verfügung zu stellen. Werden konstruktive Veränderungen ohne schriftliches Einverständnis der Geschäftsleitung von D&T Engineering vorgenommen und entstehen Dritten aufgrund der Veränderungen Schäden, für die  D&T Engineering einzustehen hat, so ist der Geschäftspartner / Besteller verpflichtet, D&T Engineering im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen des Dritten freizustellen.


3. Bei Internetkontakt über die Homepage von D&T Engineering gilt folgendes:

Mit dem Urteil 312 0 85/98 - Haftung für Links -, vom 12.05.1999, hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Erstellung eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann, so das Gericht, nur dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Da D&T Engineering keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und Inhalte der gelinkten Seite hat, distanziert D&T Engineering sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten und macht sich deren Inhalte nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt für alle gelinkten Seiten auf dieser Homepage.
 

 

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Sonstiges

 

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen

D&T Engineering und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne das

UN-Kaufrecht.

 

2. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person

des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar

ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers/84539 Ampfing.

 

3. D&T Engineering ist berechtigt, personenbezogene Daten des Geschäftspartners im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.

 

4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung

im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon

die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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